§ 57 Gründungszuschuss (gültig ab 01.07.2006)

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen  Gründungszuschuss.

(2) Ein  Gründungszuschuss  wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1.        bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a)   einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder (Arbeitslosengeld bezogen hat!)

b)   eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,

2.   bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,

3.   der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und (Businessplan und fachliche Stellungnahme!)

4.   seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. (Lebenslauf, Zeugnisse etc.)

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

(3) Der  Gründungszuschuss  wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten. (Sperrzeiten z.B. wegen nicht Einhaltung der Kündigungsfristen)

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

 

Dauer und Höhe der Förderung

(1) Der Gründungszuschuss  wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

(2) Der  Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Achtung bei der Förderung für weitere 6 Monate, werden nur die 300 € Zuschuss gezahlt!

 

Zusammenfassung:

Zwei-Phasen-Modell

- Der Gründungszuschuss wird ein Zwei-Phasen-Modell sein. In den ersten neun Monaten erhalten GründerInnen pro Monat einen Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes I zuzüglich einer Pauschale von 300,- Euro für die soziale Absicherung.

Nach einer Überprüfung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit am Ende der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur für weitere sechs Monate die pauschalen Zuschüsse von monatlich 300,- Euro gewähren.

persönliche und fachliche Eignung

- Neben der auch zukünftig benötigten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle müssen die Gründerinnen und Gründer zusätzlich der Arbeitsagentur ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Dies kann zum Beispiel durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise geschehen. Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. Hierdurch wird der Arbeitsagentur ein größerer Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Zweite Förderphase

- Die Bewilligung der zweiten Förderphase setzt voraus, dass eine intensive Geschäftstätigkeit mit hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten vorliegt. Hierzu muss die Gründerin / der Gründer der Arbeitsagentur geeignete Unterlagen vorlegen, zum Beispiel ein schriftlicher Bericht zu den bisherigen unternehmerischen Aktivitäten inkl. einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Ausblick auf die Entwicklung der kommenden Monate. Bestehen nach der Darlegung begründete Zweifel, kann die Arbeitsagentur erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einfordern.

 

Restanspruch auf Arbeitslosengeld

- Mit dem Gründungszuschuss werden nur Gründerinnen und Gründer gefördert, die tatsächlich arbeitslos sind und noch mindestens einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I von 90 Tagen haben.

 

Verrechnung mit den Restansprüchen

- Der Gründungszuschuss wird zukünftig mit den Restansprüchen auf Arbeitslosengeld I verrechnet und zwar um die ersten 9 Monate (erste Förderphase), in der die Gründerin / der Gründer den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeld I bezieht.

- Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände und Sperrzeiten vorliegen. Nach Ablauf dieser Zeiten kann der Gründungszuschuss beantragt werden.

- Auch zukünftig bleibt der Gründungszuschuss steuerfrei.

 

Rentenversicherung und Krankenversicherung

- Bezieher des neuen Gründungszuschusses sind, anders als die bisherigen Ich-AG-GründerInnen, nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.

- Die monatlichen Mindestbeiträge bei einer freiwilligen Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung werden wie zuvor bei der Ich-AG-Förderung auf Basis der halben monatlichen Bezugsgröße (zur Zeit 1.225,- Euro) berechnet.

Der tatsächliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung kann jedoch höher sein, da bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen der Gründungszuschuss in Höhe des ALG I und das erzielte Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Die Pauschale in Höhe von 300,- Euro fließt nicht in die Berechnung ein.

Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit werden auch zukünftig beim Aufbau ihrer selbstständigen Tätigkeit durch die Arbeitsagenturen unterstützt. In vielen Fällen wird der neue Gründungszuschuss aufgrund der längeren Laufzeit sogar höher ausfallen.

Start-Gründungsberatung

Dipl.-Kfm. Uwe Lutz
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